Klasse L

a)

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von max. 40 km/h,

auch mit Anhänger, dann dürfen sie aber nur mit max. 25 km/h gefahren werden.

b)

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

Selbstfahrende Futtermischwagen,

Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH von max. 25 km/h,

auch mit Anhänger.

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